LAG Köln - Urteil vom 22.11.2011
11 Sa 792/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 05.05.1998 (TV ATZ) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 05.05.1998 (TV ATZ) § 3 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1847/09

Altersteilzeit; Ermessensentscheidung des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 792/10

DRsp Nr. 2012/9023

Altersteilzeit; Ermessensentscheidung des Arbeitgebers

Einzelfall, in dem sich die Entscheidung des Arbeitgebers, aus finanziellen Gründen keine Altersteilzeitanträge vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu genehmigen, als ermessensfehlerfrei erweist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2010 - 7 Ca 1847/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 05.05.1998 (TV ATZ) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit 05.05.1998 (TV ATZ) § 3 Abs. 2a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.

Die im 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Dezember 1989 als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung.

Mit Schreiben vom 23.03.2009 beantragte die Klägerin erfolglos bei der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.10.2009.