LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.08.2015
6 Sa 193/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-ATZ LSA § 2 Abs. 1; TV-ATZ LSA § 3 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 456/13

Altersteilzeit eines Dezernenten der Landesanstalt für Landwirtschaft und GartenbauUnbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell bei ermessensfehlerfreier Ablehnung des Antrags und unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 193/14

DRsp Nr. 2016/2335

Altersteilzeit eines Dezernenten der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell bei ermessensfehlerfreier Ablehnung des Antrags und unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (TV-ATZ LSA) hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt; dazu hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren.