LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2015
6 Sa 29/14
Normen:
TV-ATZ LSA § 2 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 973/13

Altersteilzeit einer pädagogischen Mitarbeiterin mit therapeutischen AufgabenUnbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell bei ermessensfehlerfreier Ablehnung des Antrags

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 29/14

DRsp Nr. 2016/2322

Altersteilzeit einer pädagogischen Mitarbeiterin mit therapeutischen AufgabenUnbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell bei ermessensfehlerfreier Ablehnung des Antrags

1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 25.01.2012 (TV-ATZ LSA) hat die Arbeitnehmerin nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über ihren Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt; dazu hat der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. 2. Die Ablehnung des Antrages einer pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutischen Aufgaben entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, wenn das Interesse des beklagten Landes am Erhalt der Arbeitskraft der Arbeitnehmerin deren gegenläufiges Interesse deshalb überwiegt, weil die Arbeitnehmerin die einzige pädagogische Mitarbeiterin mit therapeutischen Aufgaben an der Förderschule für geistig behinderte Schülerinnen und Schüler ist und das beklagte Land nicht gehalten ist, den Betreuungsbedarf im Wege einer Organisationsänderung durch externe Fachkräfte zu decken.