BAG - Urteil vom 05.06.2007
9 AZR 498/06
Normen:
AltTZG § 2 § 4 ; SGB VI § 237 ; BetrVG § 77 Abs. 6 ; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit zwischen dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirksleitung Bayern (TV ATZ Einzelhandel BY vom 9. März 2001) § 3 Nr. 1 Abs. 3 §2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 2 ATG
ArbRB 2008,47
NZA 2008, 1264
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 761/05
ArbG Mainz, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2778/04

Altersteilzeit; Betriebsvereinbarung; Nachwirkung

BAG, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 498/06

DRsp Nr. 2007/19486

Altersteilzeit; Betriebsvereinbarung; Nachwirkung

Orientierungssätze: 1. In §§ 2, 3 TV ATZ Einzelhandel BY haben die Tarifvertragsparteien es dem Arbeitgeber überlassen, selbst zu entscheiden, ob er Altersteilzeit in seinem Betrieb oder seinem Unternehmen einführt. Nach Ablauf der in § 3 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ Einzelhandel BY geregelten Bindungsfrist von einem Jahr kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er danach die Altersteilzeit fortführt oder neue Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ablehnt. 2. Trifft der Arbeitgeber entsprechend § 3 Nr. 1 TV ATZ Einzelhandel BY die Entscheidung, Altersteilzeit beginnend mit dem 1. März 2000 in seinem Unternehmen einzuführen und werden dazu ergänzend entsprechend § 16 Abs. 2 TV ATZ Einzelhandel BY in einer Betriebsvereinbarung Regelungen über die Behandlung von Anträgen auf Teilnahme an der Altersteilzeit getroffen, so ist der Arbeitgeber bis zur Beendigung dieser Betriebsvereinbarung daran gebunden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist entfaltet diese freiwillige Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung iSv. § 77 Abs. 6 BetrVG. 3. Will ein Arbeitnehmer einen die Betriebsvereinbarung ausgestaltenden Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: - Der Antrag muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung gestellt werden und