LAG München - Urteil vom 18.05.2011
5 Sa 1093/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ATZG § 3 Abs. 1 Nr. 3; TV ATZ-TgRV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 984/09

Altersteilzeit bei der Deutschen Rentenversicherung; unbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei Stichtagsregelung zur Änderung bisheriger Bewilligungspraxis nach Überschreitung der Überlastquote

LAG München, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1093/10

DRsp Nr. 2011/15586

Altersteilzeit bei der Deutschen Rentenversicherung; unbegründete Klage auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei Stichtagsregelung zur Änderung bisheriger Bewilligungspraxis nach Überschreitung der Überlastquote

1. § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV räumt der Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages ein; die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt. 2. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin bei der Entscheidung über ihren Altersteilzeitantrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt. 3. Eine Entscheidung nach oder entsprechend § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Arbeitgeberin die Ermessensentscheidung zu treffen hat. 4. Haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt, die bei der Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ-TgRV zu berücksichtigen sind, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel der Arbeitnehmerin in die Altersteilzeit ergeben.