BAG - Urteil vom 08.08.2007
7 AZR 605/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 ; AltTZG;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 21 TzBfG
DB 2008, 133
NZA 2008, 1208
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 46/05
ArbG Offenburg - 10 Ca 130/05 - 18.8.2005,

Altersteilzeit; Befristung; Überraschende Klausel; Transparenzgebot

BAG, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 605/06

DRsp Nr. 2008/12904

Altersteilzeit; Befristung; Überraschende Klausel; Transparenzgebot

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 ; AltTZG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der am 7. März 1946 geborene Kläger ist seit dem 22. Mai 1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 gelten für das Arbeitsverhältnis ua. der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost/Deutschen Post AG in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Tarifvertrag Nr. 37d vom 2. April 1998 über die Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG (TV ATZ) idF des TV 114 lautet auszugsweise wie folgt:

" § 3 Dauer der Altersteilzeitarbeit

(1) Die Altersteilzeit darf 24 Monate nicht unterschreiten.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die frühestmögliche gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen. Die Altersteilzeit ist auf längstens 5 Jahre begrenzt."