Der Kläger war bei der Beklagten als technischer Angestellter (Feuerwehrmann) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Mit Schreiben vom 8. April 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis vom 1. April 1999 bis zum 31. März 2001 in Altersteilzeit fortzusetzen. Gleichzeitig bat er um Angabe der Höhe der ihm für diese Zeit zustehenden Leistungen. Noch im April 1999 übersandte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Berechnung über das voraussichtlich zu erwartende Altersteilzeiteinkommen. In dem Begleitschreiben heißt es ua.:
"Nachstehende Punkte bitte ich noch zu beachten:
1. ...
2. Der Aufstockungsbetrag ist zwar steuerfrei; er unterliegt aber dem sog. "Progressionsvorbehalt".
3. ...
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