LAG München - Urteil vom 27.07.2005
5 Sa 1184/04
Normen:
BGB § 611 ; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1543/03

Altersstundenermäßigung für Lehrer auch bei Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1184/04

DRsp Nr. 2006/1652

Altersstundenermäßigung für Lehrer auch bei Altersteilzeit

1. Der durch Kultusministererlass verfügte Ausschluss von Lehrern in Altersteilzeit von der Altersermäßigung ist unwirksam, da er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.2. Auch wenn es sich bei der Gewährung von Altersermäßigungsstunden um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, hat dieser entsprechend dem arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt; dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erst beim Vollzug sondern schon beim Aufstellen entsprechender Regelungen zu beachten.

Normenkette:

BGB § 611 ; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Altersstundenermäßigung für Lehrer in der Altersteilzeit.

Die am 24.08.1944 geborene Klägerin war beim Beklagten seit dem 09.09.1991 als angestellte Lehrerin in einer Grundschule zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 2.268,-- (Vergütungsgruppe III BAT) tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.09.1991/17.10.1991 zugrunde, in dessen § 6 die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags in der jeweiligen Fassung vereinbart wurde.