LAG Köln - Urteil vom 09.03.2001
12 Sa 1523/00
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 620 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 771/00

Altersgrenzenregelung

LAG Köln, Urteil vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 12 Sa 1523/00

DRsp Nr. 2002/15346

Altersgrenzenregelung

»1. Eine Altersgrenzenregelung in einer BO ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer bei dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) eine angemessene Altersversorgung bezieht. 2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Änderung des Geburtsdatums (hier 07.01.1935 statt 01.07.1941) durch gerichtliche Entscheidung erreicht hat, die LVA dieses frühere Datum nicht anerkannt, deshalb keine Altersrente zahlt und der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber auf das spätere Geburtsdatum beruft. 3. Je nach den Umständen des Einzelfalles steht dem Arbeitgeber der Einwand des Rechtsmissbrauches (§ 242 BGB) zu (hier verneint).«

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 620 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 771/00