ArbG Köln, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 771/00
Altersgrenzenregelung
LAG Köln, Urteil vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 12 Sa 1523/00
DRsp Nr. 2002/15346
Altersgrenzenregelung
»1. Eine Altersgrenzenregelung in einer BO ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer bei dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) eine angemessene Altersversorgung bezieht.2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Änderung des Geburtsdatums (hier 07.01.1935 statt 01.07.1941) durch gerichtliche Entscheidung erreicht hat, die LVA dieses frühere Datum nicht anerkannt, deshalb keine Altersrente zahlt und der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber auf das spätere Geburtsdatum beruft.3. Je nach den Umständen des Einzelfalles steht dem Arbeitgeber der Einwand des Rechtsmissbrauches (§ 242BGB) zu (hier verneint).«