LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
17 Sa 1445/11
Normen:
TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 296/12

Altersgrenze für Piloten - bei Entfristungsklage Klagefrist einhalten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1445/11

DRsp Nr. 2013/17138

Altersgrenze für Piloten - bei Entfristungsklage Klagefrist einhalten

Sieht ein Tarifvertag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats vor, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet, ist diese Regelung gerichtlich überprüfbar. Hierbei entspricht ein Antrag einem Befristungskontrollantrag i.S.d. § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klagefrist ist einzuhalten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012, 6 Ca 296/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze beendet wurde.

Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten (in der Folge: MTV Nr. 5a) Anwendung. § 19 MTV Nr. 5a lautet auszugsweise:

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. ...