Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012, 6 Ca 7802/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze beendet wurde.
Der im A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten (in der Folge:
§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. ...
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