LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
17 Sa 1157/12
Normen:
TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3000/11

Altersgrenze für Piloten - bei Entfristungsklage Klagefrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1157/12

DRsp Nr. 2013/17135

Altersgrenze für Piloten - bei Entfristungsklage Klagefrist

Sieht ein Tarifvertag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats vor, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet, ist diese Regelung gerichtlich überprüfbar. Hierbei entspricht ein Antrag einem Befristungskontrollantrag i.S.d. § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klagefrist ist einzuhalten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012, 1 Ca 3000/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze beendet wurde.

Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Beklagten und der B C (in der Folge: MTV Nr. 1) Anwendung, der seit März 2011 durch den MTV Nr. 2 abgelöst wurde. § 19 MTV Nr. 1 lautet auszugsweise:

§ 19 Erreichen der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.