Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012, 1 Ca 3000/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze beendet wurde.
Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Beklagten und der B C (in der Folge:
§ 19 Erreichen der Altersgrenze
(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.
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