Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Zahlung einer Zuwendung.
Die am 26. Dezember 1928 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1978 bei dem beklagten Land als Ärztin beschäftigt. Auf L das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags und die ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden.
Diese lauten u.a.:
"§ 48 Abs. 5
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