LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.07.2012
4 Sa 90/12
Normen:
Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG des Rates; § 10 AGG;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 420 b/11

Altersdiskriminierung; Tarifvertrag; Besitzstand

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 90/12

DRsp Nr. 2012/17323

Altersdiskriminierung; Tarifvertrag; Besitzstand

Bei der Ersetzung eines diskriminierenden tariflichen Vergütungssystems durch ein diskriminierungsfreies System ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien das diskriminierende System für einen überschaubaren Zeitraum (hier: in der Regel 3 Jahre) auch auf die bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Übergangsregelung anwenden, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der diskriminierenden Regelung noch keinen Anspruch erworben hatten, weil sie das diskriminierende Merkmal noch nicht erfüllten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.02.2012 - 4 Ca 420 b/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG des Rates; § 10 AGG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung eine höhere Vergütung beanspruchen kann.

Die am ...1965 geborene Klägerin trat am 9. März 1991 als gewerbliche Arbeitnehmerin ("Arbeiterin") in die Dienste der Beklagten ein. Auf das Arbeitsverhältnis fanden und finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft v. abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.

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