LAG Chemnitz - Urteil vom 18.09.2009
3 Sa 640/08
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4926/07

Altersdiskriminierung in einem Sozialplan; Alternative oder kumulative Differenzierung der Kriterien Alter und Betriebszugehörigkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 640/08

DRsp Nr. 2010/10873

Altersdiskriminierung in einem Sozialplan; Alternative oder kumulative Differenzierung der Kriterien Alter und Betriebszugehörigkeit

Die Regelung eines Sozialplanes verstößt nicht deshalb gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, weil sie eine nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung enthält. Zwar lässt § 10 Abs. 3 Nr. 6 AGG nach seinem Wortlaut nur eine Differenzierung nach Alter oder Betriebszugehörigkeit zu. Dies schließt jedoch eine kumulative Berücksichtigung beider Kriterien in einer Sozialplanregelung nicht aus.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.08.2008 - 15 Ca 4926/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Höhe einer an die Klägerin zu zahlenden Sozialplanabfindung.