LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2014
13 Sa 18/14
Normen:
TVG § 1; TVöD § 37; AGG § 10; AGG § 7 Abs. 2; EGRL 78/2000;
Fundstellen:
öAT 2015, 107
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 575/11

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 18/14

DRsp Nr. 2015/15064

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

Die Anrechnungsregel in § 6 Abs. 3 Satz 2a in Verbindung mit Satz 4a TVUmBW führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Die Beseitigung der Diskriminierung hat durch Anpassung "nach oben" zu erfolgen. (Anschluss an BAG vom 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - und LAG Hamburg vom 23. April 2014 - 3 Sa 50/13 -). § 37 TVöD verlangt nur die einmalige Geltendmachung auch für zukünftige später fällig werdende Leistungen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch "denselben Sachverhalt" verknüpft sein. Orientierungssatz: