LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.07.2014
13 Sa 108/14
Normen:
AGG § 7; AGG § 10; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 506/11

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 108/14

DRsp Nr. 2015/15060

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

1. Die Anrechnungsregel in § 6 Abs. 3 Satz 2 a in Verbindung mit Satz 4 a TVUmBW führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. 2. Die Beseitigung der Diskriminierung hat durch Anspassung "nach oben" zu erfolgen. 3. (Anschluss an BAG vom 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - und LAG Hamburg vom 23. April 2014 - 3 Sa 50/13 -). 4. § 36 TVöD verlangt nur die einmalige Geltendmachung auch für zukünftige später fällig werdende Leistungen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch "denselben Sachverhalt"verknüpft sein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 506/11 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 761,98 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (Europäischen Zentralbank) seitdem 30. November 2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 %, die Beklagte 38 % zu tragen.