LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.2015
16 Sa 1279/14
Normen:
Tarifnorm o.ä.: § 15 Abs 2 S 1 AGG; § 1 AGG; § 3 Abs 1 S 1 AGG; § 22 AGG;
Fundstellen:
AUR 2016, 38
EzA-SD 2016, 10
NZA-RR 2015, 572
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4050/14

Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer offenen Stelle für Berufsanfänger

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 1279/14

DRsp Nr. 2015/17107

Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer offenen Stelle für "Berufsanfänger"

1. Die Beschränkung des Bewerberkreises in einer Stellenanzeige auf Arbeitnehmer, die ihre käufmännische Ausbildung vor kurzem abgeschlossen haben, kann im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters indizieren.2. Das im Sinne einer Höchstanforderung verwandte Merkmal "Berufsanfänger" schließt typischerweise Bewerber mit einem höheren Lebensalter von einer Bewerbung auf die offene Stelle aus.3. Eine mittelbare Altersdiskriminierung liegt nicht vor, wenn die Stellenanforderung "Berufsanfänger" durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2014 - Az. 14 Ca 4050/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifnorm o.ä.: § 15 Abs 2 S 1 AGG; § 1 AGG; § 3 Abs 1 S 1 AGG; § 22 AGG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Entschädigungszahlung wegen behaupteter Altersdiskriminierung.

Die Beklagte betreibt ein Reiseinformationsportal im Internet. Sie beschäftigt rund 400 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von 27 Jahren.

Der 36-jährige Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige bei der Beklagten, in der es wie folgt heißt: