BAG - Urteil vom 06.11.2008
2 AZR 748/07
Normen:
KSchG § 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8; AGG § 10;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 275/07
ArbG Osnabrück, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 752/06

Altersdiskriminierung bei betriebsbedingter Kündigung; Rechtfertigung durch § 10 AGG

BAG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 748/07

DRsp Nr. 2009/10086

Altersdiskriminierung bei betriebsbedingter Kündigung; Rechtfertigung durch § 10 AGG

1. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1 - 10 AGG), so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG führen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen. 2. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgesehene Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum stellt eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar. Sie ist jedoch nach § 10 Satz 1, 2 AGG gerechtfertigt. 3. Auch die Bildung von Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. August 2007 - 16 Sa 275/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8; AGG § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Der 1970 geborene Kläger trat im Jahre 1997 in die Dienste der Beklagten und war zuletzt entsprechend der internen Tarifgruppe 5,5 A zu einer Bruttovergütung von 2.577,00 Euro beschäftigt.