LAG Köln, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 557/18
ArbG Köln, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3631/17
Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen AltersversorgungAusschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem ArbeitsverhältnisTeilunwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Versorgungsordnung
BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 226/19
DRsp Nr. 2020/11522
Altersdiskriminierung bei altersabhängigen Ausschlusstatbeständen in der Betrieblichen AltersversorgungAusschluss einer Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem ArbeitsverhältnisTeilunwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer Versorgungsordnung
1. Soweit eine Versorgungsordnung einen vorzeitigen Ruhestand mit Versorgungsleistungen bereits mit der Vollendung des 50. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme ermöglicht, ist der Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG unter dem Gesichtspunkt der Kompensation gerechtfertigt, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Das gilt auch dann, wenn Versorgungsberechtigte, die mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den normalen Ruhestand treten, auch für spätere Eheschließungen noch eine Hinterbliebenenversorgung erwerben können.
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