1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2011 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Die im Mai 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit Oktober 1986 in Köln zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.228,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte schloss den dortigen Betrieb und kündigte der Klägerin betriebsbedingt zum 30. September 2010.
Aus Anlass der Stilllegung des Betriebs schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 15. März 2010 einen Sozialplan. Darin ist bestimmt:
"...
§ 3 Regelabfindung
1. Grundbetrag
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme endet (...), erhalten eine Abfindung nach der Formel:
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