LAG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2012
2 Sa 574/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
BB 2012, 2176
BB 2012, 2824
DStR 2013, 204
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1010/11

Altersbenachteiligung durch Stellenausschreibungen; unbegründete Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers bei Beschreibung der Altersstruktur der Belegschaft im Rahmen einer Selbstdarstellung des Unternehmens; Indizwirkung von Bewerbungsunterlagen

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 574/11

DRsp Nr. 2012/15311

Altersbenachteiligung durch Stellenausschreibungen; unbegründete Entschädigungsklage eines Stellenbewerbers bei Beschreibung der Altersstruktur der Belegschaft im Rahmen einer Selbstdarstellung des Unternehmens; Indizwirkung von Bewerbungsunterlagen

1. Die Formulierung in einer Stellenausschreibung "wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team" stellt für sich genommen noch keine Tatsache dar, die eine Benachteilung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt. 2. In die nach § 22 AGG erforderliche Gesamtbetrachtung sind auch weitere vom Bewerber vorgetragene oder unstreitige Tatsachen einzubeziehen wie der Kontext der Stellenanzeige oder die vom Bewerber an den Arbeitgeber übermittelten Unterlagen, insbesondere das Bewerbungsschreiben. Die Indizwirkung kann durch solche Tatsachen auch entkräftet werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.08.2011, Az.: 1010/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz noch erheblich, um Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.