LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2007
15 Sa 1144/07
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 23363/06

Altersbenachteiligung bei Zuordnung zum Personalüberhang nach Selbstbindung des Arbeitgebers; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für isolierten Feststellungsantrag zur Zuordnung zum Personalüberhang; Entschädigungsklage einer Erzieherin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1144/07

DRsp Nr. 2011/10366

Altersbenachteiligung bei Zuordnung zum Personalüberhang nach Selbstbindung des Arbeitgebers; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für isolierten Feststellungsantrag zur Zuordnung zum Personalüberhang; Entschädigungsklage einer Erzieherin

1. Ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG muss ein rechtmäßiges Ziel sein. 2. Bindet sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf Ausnahmen von der Sozialauswahl bei Versetzungen zum Stellenpool durch Verwaltungsvorschriften selbst ("Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur"), dann kann eine darüber hinausgehende Veränderung der Personalstruktur ("Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur") nicht rechtmäßig sein. 3. Selbst wenn die Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur grundsätzlich ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG wäre, dann ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweispflichtig, wie die angestrebte Personalstruktur im Einzelfall aussehen soll, warum eine solche Personalstruktur ein legitimes Ziel darstellt und weswegen die ergriffenen Mittel angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 AGG sind. Diese Darlegung ist dem beklagten Land hier nicht gelungen.