ArbG Berlin vom 30.03.2006
81 Ca 1543/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1 ; Richtlinie 2000/78/EG;

Altersbefristung; Diskriminierungsverbot; Vertrauensschutz

ArbG Berlin, vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 81 Ca 1543/06

DRsp Nr. 2006/27269

Altersbefristung; Diskriminierungsverbot; Vertrauensschutz

1. Die am 1.1.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, verstößt ebenso wie die später in Kraft getretenen Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG gegen das Verbot der Altersdiskriminierung sowie Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und ist daher nicht anzuwenden. 2. Das bereits dem Art. 13 Abs. 1 EGV zugrunde liegende Verbot von Diskriminierungen u.a. aus Gründen des Alters ist Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und als solches Teil des europäischen Primärrechtes. Daher steht es als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht einer Anwendung hiergegen verstoßenden nationalen Rechts entgegen. Eine "Drittwirkung" der Richtlinie 2000/78/EG ist hierfür nicht maßgeblich. 3. Der Arbeitgeber, der bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer zu einem vor der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2005 (C 144/04 "Mangold") liegenden Zeitpunkt von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG ausging, kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1 ; Richtlinie 2000/78/EG;

Hinweise:

Die Berufung wurde zugelassen