LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2021
12 TaBV 38/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 82/19

Alltagsbegleitung keine einfache Tätigkeit im TarifsinneKeine einfache Tätigkeit bei erforderlicher, eingehender fachlicher EinarbeitungZulässigkeit anlassbedingter Überprüfung bisheriger EingruppierungÜberprüfungsanlass bei Fortführung eines befristeten als unbefristetes ArbeitsverhältnisMitbestimmungsrecht des Betriebsrats als Rechtsschutzbedürfnis für ZustimmungsersetzungsverfahrenFormelle Anforderungen an Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2021 - Aktenzeichen 12 TaBV 38/20

DRsp Nr. 2021/4602

Alltagsbegleitung keine einfache Tätigkeit im Tarifsinne Keine einfache Tätigkeit bei erforderlicher, eingehender fachlicher Einarbeitung Zulässigkeit anlassbedingter Überprüfung bisheriger Eingruppierung Überprüfungsanlass bei Fortführung eines befristeten als unbefristetes Arbeitsverhältnis Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats als Rechtsschutzbedürfnis für Zustimmungsersetzungsverfahren Formelle Anforderungen an Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Bei der Tätigkeit der Durchführung der Aktivierungs- und Betreuungstätigkeiten einer Alltagsbegleiterin handelt es sich nicht um eine einfache Tätigkeit i.S.d. der EG 2 der Entgeltordnung des TVöD -B/VKA.2. Die Arbeitgeberin kann trotz bereits erteilter Zustimmung und trotz unveränderter Tätigkeit und unverändertem Entgeltschema die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin erneut zum Gegenstand eines Zustimmungsersuchens i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Maßnahme i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben ist, die Anlass geben kann, die Eingruppierung erneut zu überprüfen, wie z.B. die unbefristete Fortführungen eines bislang befristeten Arbeitsverhältnisses.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.05.2020 - 2 BV 82/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § Abs. Nr. ;