LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.1995
5 Sa 4/95
Normen:
AMG NRW § 2 § 7 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4293/94

Allgemeinzugänglichkeit nach dem AMG NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 4/95

DRsp Nr. 2002/2585

Allgemeinzugänglichkeit nach dem AMG NRW

»1. Bei der Beurteilung der Allgemeinzugänglichkeit im Sinne der §§ 2, 9 AMG NRW sind unterschiedliche Gesichtspunkte heranzuziehen. 2. Eine von einer Gewerkschaft durchgeführte Bildungsveranstaltung, die sich in ihrer Ankündigung an Betriebsratsmitglieder wendet, eine Kostenübernahme nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsieht und keine konkrete Beschreibung der Seminarthemen enthält, ist nicht allgemeinzugänglich und begründet keine Lohnfortzahlungsverpflichtung nach § 7 AMG NRW.«

Normenkette:

AMG NRW § 2 § 7 § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW.

Der am 29.10.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1982 bei der Beklagten als Dreher beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn beträgt derzeit ca. DM 4.300,--.

Er nahm in der Zeit vom 12. bis zum 24.06.1994 an einem von der IG-M. in S. durchgeführten Seminar mit dem Titel "Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II" teil. Dieses Seminar ist vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen als Bildungsveranstaltung nach § 9 AWbG NRW anerkannt und wurde im "Bildungsprogramm der IG M. W. 1994" als Veranstaltung der Arbeitnehmerweiterbildung bekannt gemacht. In der Einleitung zu diesem Programm heißt es u.a.: