LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2016
10 BVL 5005/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; AEntG § 4 Nr. 8; AEntG § 6 Abs. 9; TVG § 2 Abs. 2;

Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 10 BVL 5005/15

DRsp Nr. 2016/9346

Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal

Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III vom 26.06.2013 war bis zum 31.12.2015 wirksam.

1. Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1. bis 20. wird festgestellt, dass die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wirksam war.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; AEntG § 4 Nr. 8; AEntG § 6 Abs. 9; TVG § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.

In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Feststellung, dass die auf der Basis von § 7 AEntG erlassene Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 2013 unwirksam ist.