LAG Köln - Urteil vom 12.05.2021
11 Sa 465/20
Normen:
BGB § 315; GewO § 106 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3516/19

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung der ArbeitszeitKein Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit ohne Verringerung der ArbeitszeitGebot der Rücksichtnahme bei Festlegung der Arbeitszeiten

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 465/20

DRsp Nr. 2022/2087

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz bei Festlegung der Arbeitszeit Kein Anspruch auf Festlegung der Arbeitszeit ohne Verringerung der Arbeitszeit Gebot der Rücksichtnahme bei Festlegung der Arbeitszeiten

1. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Neufestlegung der Arbeitszeiten innerhalb eines vollen Beschäftigungsverhältnisses ohne Reduzierung der Arbeitszeit. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Festlegung der Arbeitszeiten, da eine Differenzierung nach zeitlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers nicht verpflichtend ist. 3. Das Gericht ist an die gesetzgeberische Intention des § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG gebunden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2020 - 17 Ca 3516/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; GewO § 106 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Festlegung der Lage der Arbeitszeit.

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