LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2013
14 Sa 1076/12
Normen:
ZPO § 283; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8459/11

allgemeine Feststellungsklage und KlagefristKlage gegen BetriebserwerberInformation über BetriebsübergangBetriebsübergang und Klagefrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 1076/12

DRsp Nr. 2014/2653

allgemeine Feststellungsklage und Klagefrist Klage gegen Betriebserwerber Information über Betriebsübergang Betriebsübergang und Klagefrist

Greift der Arbeitnehmer eine vom potentiellen Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung nicht innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG an, kann eine allgemeine Feststellungsklage, die auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem potentiellen Betriebserwerber gerichtet ist, nach Ablauf der Kündigungsfrist unabhängig vom Vorliegen eines Betriebsübergangs keinen Erfolg haben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht über einen Betriebsübergang informiert wurde. Auch ein Wiedereinstellungsanspruch besteht bei dieser Konstellation gegen den Betriebserwerber nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2012 - 1 Ca 8459/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 283; KSchG § 5 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 6;

Tatbestand: