I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Dezember 2020 -
II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Berufung war ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufung nicht ausreichend i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO begründet worden ist. Hierauf hatte das Gericht den Kläger bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen.
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