LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2021
4 Sa 210/21
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 2; ArbGG § 77;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16936/18

Alleiniges Entscheidungsrecht des Vorsitzenden des BerufungsgerichtsKeine Pflicht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 210/21

DRsp Nr. 2021/9277

Alleiniges Entscheidungsrecht des Vorsitzenden des Berufungsgerichts Keine Pflicht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

Eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung kann auch dann ergehen, wenn materielle Rechtsfragen bei der Prüfung der Zulässigkeit - insbesondere die Frage der ausreichenden Begründung der Berufung - im Vordergrund stehen. Die gegenteilige Rechtsprechung ist seit Neufassung des § 77 ArbGG durch Gesetz vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500, 6. SGB IV-ÄndG) überholt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Dezember 2020 - 36 Ca 16936/18 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 2; ArbGG § 77;

Gründe:

Die Berufung war ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufung nicht ausreichend i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO begründet worden ist. Hierauf hatte das Gericht den Kläger bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen.