LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2009
3 Sa 250/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1336/08

Alkoholkrankheit als Kündigungsgrund; unwirksame Kündigung eines Lagerarbeiters bei unsubstantiierter Darlegung personen- und verhaltensbedingter Tatsachen; Pflicht der Arbeitgeberin zur Zuweisung leidensgerechter Arbeit; Vermeidung betrieblicher Ablaufstörungen durch Überbrückungsmaßnahmen; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 250/09

DRsp Nr. 2010/842

Alkoholkrankheit als Kündigungsgrund; unwirksame Kündigung eines Lagerarbeiters bei unsubstantiierter Darlegung personen- und verhaltensbedingter Tatsachen; Pflicht der Arbeitgeberin zur Zuweisung leidensgerechter Arbeit; Vermeidung betrieblicher Ablaufstörungen durch Überbrückungsmaßnahmen; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit

1. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses besteht dann nicht, wenn besondere oder zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen; das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer anhaltend (auch noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung) arbeitsunfähig krank (gewesen) ist. 2. Alkoholsucht ist keine unheilbare Krankheit und kann mit den Mitteln der Medizin geheilt werden; bei Ausführung (relativ) einfacher Arbeiten als Lagerarbeiter kann daher im Hinblick auf eine langjährig ohne längere Fehlzeiten tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung nicht ohne Darlegung weiterer Tatsachen angenommen werden, dass zur Zeit des Kündigungsausspruches bereits die dauernde Unmöglichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung definitiv feststeht.