BUrlG § 7 Abs. 1; Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten vom 26. April 2006 (Winterbeschäftigungs-Verordnung) § 3; Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - idF vom 27. November 2006 (RTV Dachdeckerhandwerk) §§ 38, 43, 44, 46;
Fundstellen:
BAGE 136, 46
DB 2011, 423
EBE/BAG 2010, 34
NZA-RR 2011, 504
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 40/09
ArbG Neumünster, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 648 d/08
Akzessorietät des Urlaubsgeldes im Dachdeckerhandwerk; Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Einbringung zweier Urlaubstagen des Jahresurlaubs zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage
BAG, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 531/09
DRsp Nr. 2011/2154
Akzessorietät des Urlaubsgeldes im Dachdeckerhandwerk; Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch "Einbringung" zweier Urlaubstagen des Jahresurlaubs zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage
Die "Einbringung" von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage erfüllt den tariflichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Deshalb ist vom Arbeitgeber für diese Tage weder eine Urlaubsvergütung noch das davon abhängige 25 %ige zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld gemäß § 44 RTV Dachdeckerhandwerk zu zahlen.Orientierungssätze:1. Das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 44 RTV Dachdeckerhandwerk ist zum Urlaub und zur Urlaubsvergütung akzessorisch.2. Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage (2,5 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird gemäß § 38 Ziff. 4 RTV Dachdeckerhandwerk durch die "Einbringung" von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch entsprechenden Abzug vom Lohn finanziert.
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