1.Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2011 teilweise
abgeändert und wie folgt formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.600,-- € brutto abzüglich bereits gezahlter 2.293,70 € brutto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i. H. v. 8.401,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.741,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.684,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.242,-- € seit dem 01.03.2011, aus weiteren 437,40 € seit dem 01.04.2011 und aus 1.004,40 € seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
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