BAG - Urteil vom 28.05.2008
10 AZR 351/07
Normen:
GG Art. 12 ; BGB § 133 § 157 § 158 Abs. 2 § 162 Abs. 2 § 242 § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 § 397 ; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8 § 192 Abs. 2 Nr. 3 § 193 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AG 2008, 632
AP Nr. 12 zu § 305 BGB
AuR 2008, 321
BAGE 127, 1
BB 2009, 168
DB 2008, 1748
MDR 2008, 1106
NZA 2008, 1066
ZIP 2008, 1390
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 14 (15) Sa 138/06 - 11.12.2006,
ArbG Essen, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3702/05

Aktienoptionsprogramm; Verfall von Bezugsrechten - Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte; Zusage des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber; Optionsrecht als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis; Bindung des Bezugsrechts an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses; Inhaltskontrolle von Ausübungsbedingungen; Erlöschen von Bezugsrechten auf Grund einer Ausgleichsklausel

BAG, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 351/07

DRsp Nr. 2008/13887

Aktienoptionsprogramm; Verfall von Bezugsrechten - Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte; Zusage des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber; Optionsrecht als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis; Bindung des Bezugsrechts an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses; Inhaltskontrolle von Ausübungsbedingungen; Erlöschen von Bezugsrechten auf Grund einer Ausgleichsklausel

»1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden. 3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen. 4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.«

Orientierungssätze: