A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit es das Grundgesetz erfordert, daß dem Gericht die Verwaltungsvorgänge, die es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung benötigt, vorgelegt werden.
I.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen. Behörden sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aktenvorlage verpflichtet. Ausnahmen von dieser Pflicht enthält § 99 Abs. 1 Satz 2 . Im Streitfall entscheidet das Gericht gemäß § Abs. Satz 1 , ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weigerung glaubhaft gemacht sind. Die Vorschrift lautet:
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