LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2013
11 TaBVGa 9/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 14; BetrVG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 11/12

Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und BetriebsratZutrittsrecht eines Gewerkschaftssekretärs in BetriebAkquisition von Kandidaten während der Pausenzeiten

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 11 TaBVGa 9/12

DRsp Nr. 2013/20353

Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und Betriebsrat Zutrittsrecht eines Gewerkschaftssekretärs in BetriebAkquisition von Kandidaten während der Pausenzeiten

Zutrittsrecht eines Gewerkschaftssekretärs zwecks Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2012 - 9 BVGa 11/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, nach vorheriger Anmeldung mit Ankündigungsfrist von zwei Tagen, bis zu einmal wöchentlich zu dulden, dass der Gewerkschaftssekretär F B innerhalb der Pausenzeiten von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebskantine nebst Zuwegung zum Zwecke der Akquisition von Kandidaten für den Wahlvorstand und den zu wählenden Betriebsrat betritt.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gegenüber dem Gewerkschaftssekretär F B ausgesprochene Hausverbot aufzuheben.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 14; BetrVG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein gewerkschaftliches Zutrittsrecht.