LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2024
3 Sa 556/22
Normen:
AGG § 1; AGG §3,7,15 Abs. 2; AGG §3,7,15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 46c Abs. 5; ArbGG § 61b Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 5; ZPO § 167; SGB § 164 Abs. 1 IX; SGB § 187 Abs. 4 IX;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 241/22

AGG-Entschädigungsklage im Bewerbungsverfahren; Klagefrist; Zeitpunkt der Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 556/22

DRsp Nr. 2024/9449

AGG -Entschädigungsklage im Bewerbungsverfahren; Klagefrist; Zeitpunkt der Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens

1. Geht eine Klageschrift fristgerecht auf dem Justiz-Intermediär des Landes NRW per De-Mail ein, wird dann aber wegen einer nicht mehr aufklärbaren, fehlerhaften automatischen Vordatierung um ein Jahr erst exakt ein Jahr später an das angerufene Arbeitsgericht weitergeleitet, ist die Klage gleichwohl fristgerecht eingegangen. Es gilt das dem Absender mit automatischer Empfangsbestätigung attestierte Eingangsdatum. 2. Übermittelt der private Arbeitgeber zwar eine Stellenanzeige der Bundesagentur für Arbeit und lässt diese auf der dortigen Jobbörse veröffentlichen, erteilt jedoch keinen betreuten Vermittlungsauftrag an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX eingerichtete besondere Stelle der Bundesagentur, verstößt er gegen die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei öffentlichen Arbeitgebern. Der Verstoß löst die Vermutungswirkung einer Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 22 AGG aus.