BAG - Urteil vom 12.06.2007
3 AZR 83/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 ; BetrAVG § 2 Abs. 5 § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 305c BGB
AuR 2007, 405
BAGE 123, 91
DB 2008, 480
NZA-RR 2008, 616
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 892/05
ArbG Essen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/05

AGB-Recht; Betriebsrentenanpassung - Unklarheitenregel; Erstanpassung der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers; zeitanteiliger oder voller Anpassungssatz; Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes; unverfallbare Versorgungsanwartschaft und Veränderungssperre

BAG, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 83/06

DRsp Nr. 2007/18817

AGB-Recht; Betriebsrentenanpassung - Unklarheitenregel; Erstanpassung der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers; zeitanteiliger oder voller Anpassungssatz; Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes; unverfallbare Versorgungsanwartschaft und Veränderungssperre

»Die Unklarheitenregel (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) gilt auch für Anpassungsbeschlüsse des Bochumer Verbandes.«

Orientierungssätze: 1. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG erstreckt sich nur auf das Anwartschaftsstadium, nicht auf die Entwicklung der Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalles. 2. Es ist nach § 16 BetrAVG nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber nicht in jedem Kalenderjahr, sondern lediglich alle drei Jahre eine gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, den einheitlichen Anpassungsstichtag aber dadurch erreicht, dass die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden, gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht werden. 3. Der Bochumer Verband darf bei der Anpassung der Betriebsrenten der bis zum Versorgungsfall unternehmensangehörigen Arbeitnehmer nicht danach differenzieren, wann vom Anpassungsstichtag aus gesehen der Versorgungsfall eingetreten ist.