LAG Hamm - Urteil vom 27.07.2005
6 Sa 29/05
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 240
NZA-RR 2006, 125
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 622/04

AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 29/05

DRsp Nr. 2006/1636

AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

»Bei der Kombination eines Widerrufsvorbehalts mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt in vorformulierten Arbeitsbedingungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Vorbehalte unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Anspruch auf Zahlung einer Teamcoach-Zulage und um die weitere Gewährung eines Mitarbeiterrabatts.