Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az..
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 (Bl. 23 ff. d.A.) bei der XY GmbH als Leiter Controlling beschäftigt. Neben einem festen, in 12 gleichen Teilbeträgen zu zahlenden Jahresgehalt sieht Ziffer 3 b des Arbeitsvertrages eine erfolgsabhängige Vergütung wie folgt vor:
"b.
Zusätzlich zum festen Gehalt erhält Herr A. eine erfolgabhängige Vergütung. Berechnungsgrundlage ist die Erreichung individueller Ziele als auch Ziele des Unternehmens. Die genaue Berechnungsgrundlage, wird mit Herrn A. bis spätestens April 2009 besprochen und vereinbart (generelles Berechnungsschema s. Anlage, wobei 20.000 EUR einem Zielerreichungsgrad von 100% entsprechen). Die Ziele werden üblicherweise im November/Dezember des Vorjahres in Absprache mit dem Vorgesetzten vereinbart, die Auszahlung erfolgt jährlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der geprüften Jahresbilanz."
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