LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2012
9 Sa 254/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 397 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2684/11

AGB-Kontrolle; Aufhebungsvertrag; Ausgleichsklausel; Inhaltskontrolle; Transparenzgebot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 254/12

DRsp Nr. 2012/23052

AGB-Kontrolle; Aufhebungsvertrag; Ausgleichsklausel; Inhaltskontrolle; Transparenzgebot

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.04.2012, Az.. 4 Ca 2684/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 397 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 (Bl. 23 ff. d.A.) bei der XY GmbH als Leiter Controlling beschäftigt. Neben einem festen, in 12 gleichen Teilbeträgen zu zahlenden Jahresgehalt sieht Ziffer 3 b des Arbeitsvertrages eine erfolgsabhängige Vergütung wie folgt vor:

"b.

Zusätzlich zum festen Gehalt erhält Herr A. eine erfolgabhängige Vergütung. Berechnungsgrundlage ist die Erreichung individueller Ziele als auch Ziele des Unternehmens. Die genaue Berechnungsgrundlage, wird mit Herrn A. bis spätestens April 2009 besprochen und vereinbart (generelles Berechnungsschema s. Anlage, wobei 20.000 EUR einem Zielerreichungsgrad von 100% entsprechen). Die Ziele werden üblicherweise im November/Dezember des Vorjahres in Absprache mit dem Vorgesetzten vereinbart, die Auszahlung erfolgt jährlich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der geprüften Jahresbilanz."