LAG Niedersachsen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1989/05
ArbG Stade, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 386/05
AGB-Kontrolle - Urlaubsgeld; Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen; Nachwirkender Tarifvertrag; Inhaltskontrolle
BAG, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 867/06
DRsp Nr. 2007/15360
AGB-Kontrolle - Urlaubsgeld; Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen; Nachwirkender Tarifvertrag; Inhaltskontrolle
»Trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5TVG in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine "von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung" iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages zu orientieren.«
Orientierungssätze:1. Rechtsnormen eines gekündigten Tarifvertrages wirken gemäß § 4 Abs. 5TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Voraussetzung für die Nachwirkung ist, dass zum Zeitpunkt des Ablaufes des Tarifvertrages ein Arbeitsverhältnis besteht, das von den Rechtsnormen des Tarifvertrages erfasst wird. Als "andere Abmachung" iSd. § 4 Abs. 5TVG gilt auch eine ersetzende arbeitsvertragliche Vereinbarung. Diese kann schon vor Beginn der Nachwirkung getroffen werden.2. Eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle findet nach § 307 Abs. 3BGB nur statt, soweit von Rechtsvorschriften "abweichende oder diese ergänzende Regelungen" vereinbart worden sind.
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