BAG - Urteil vom 14.03.2007
5 AZR 630/06
Normen:
BGB §§ 305 ff. ; TVG § 4 Abs. 5 ; Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten (vom 29. September 1959 - Brem.GBl. S. 138);
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag
ArbRB 2007, 195
AuR 2007, 223
BAG-Pressemitteilung Nr. 21/07
BAGE 122, 12
DB 2007, 1645
JR 2008, 308
MDR 2007, 960
NZA 2008, 45
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 173/05
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9117/05

AGB-Kontrolle - Einzelvertragliche dynamische Bezugnahme auf Arbeitszeitregelungen vergleichbarer Beamter

BAG, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 630/06

DRsp Nr. 2007/5803

AGB-Kontrolle - Einzelvertragliche dynamische Bezugnahme auf Arbeitszeitregelungen vergleichbarer Beamter

»1. Mit einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen dynamischen Verweisung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit bestimmen die Parteien die von dem Arbeitnehmer zu erbringende Hauptleistung.2. Eine Klausel, die zur Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die durch Rechtsverordnung geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, ist nicht unklar oder unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Orientierungssätze:1. Auf Bezugnahmeklauseln in Formulararbeitsverträgen sind die §§ 305 ff. BGB anzuwenden.2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über Hauptleistungspflichten sind gem. § 307 Abs. 3 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot zu beurteilen.3. Mit der Verweisung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit bestimmen die Parteien die Hauptleistungspflicht. Dies gilt auch im Fall einer dynamischen Verweisung.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ; TVG § 4 Abs. 5 ; Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten (vom 29. September 1959 - Brem.GBl. S. 138);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin.