LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2012
17 Sa 15/12
Normen:
BGB § 622 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 2 Ca 129/11 - 24.11.2011,

AGB; Auslegung; Kündigungsfrist; Probezeit; Unklarheitenregel - Kündigungsfrist bei vereinbarter Probezeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 15/12

DRsp Nr. 2013/260

AGB; Auslegung; Kündigungsfrist; Probezeit; Unklarheitenregel - Kündigungsfrist bei vereinbarter Probezeit

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 24. November 2011, 2 Ca 129/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, mit welcher Kündigungsfrist eine gegenüber dem Kläger während einer vereinbarten Probezeit ausgesprochene Kündigung der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.

Der Kläger war aufgrund Anstellungsvertrages vom 16. Juni 2011 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst beschäftigt. § 11 des von der Beklagten vorformulierten und gestellten Anstellungsvertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 9 f d.A.), lautet:

§ 11

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt jedoch spätestens zum 1. Juli 2011. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

2. Die Probezeit beträgt 6 Monate.