AG Siegburg - Urteil vom 17.06.1994
3 C 16/94
Normen:
ARB § 25 Abs. 3c;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 285
ZfS 1994, 463

AG Siegburg - Urteil vom 17.06.1994 (3 C 16/94) - DRsp Nr. 1999/7706

AG Siegburg, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 3 C 16/94

DRsp Nr. 1999/7706

Zur Vertretung in einem Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten vor der Hauptfürsorgestelle ist diesem aufgrund eines Versicherungsvertrags über Familien- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige Versicherungsschutz zu gewähren.

Normenkette:

ARB § 25 Abs. 3c;

Tatbestand:

Die Klägerin schloß 1991 mit der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Mitversichert wurde der schwerbehinderte Ehemann der Klägerin. Dessen Arbeitgeber betrieb 1992 dessen Kündigung, zu der gemäß §§ 12 ff. SchwbG die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erforderlich war. Um sich im Rahmen des Verfahrens vor der Hauptfürsorgestelle anwaltlich vertreten zu lassen, beauftragte der Ehemann der Klägerin deren Prozeßbevollmächtigten. Anschließend erbat dieser für den Ehemann der Klägerin bei der Beklagten Kostenzusage für die Vertretung vor der Hauptfürsorgestelle. Die Beklagte lehnte ab, für das Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle Kostendeckung zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, anläßlich des Zustimmungsverfahrens nach § 15 Schwerbehindertengesetz der Rechtsschutz zu gewähren.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, 1.373,56.DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.