Die Klägerin schloß 1991 mit der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Mitversichert wurde der schwerbehinderte Ehemann der Klägerin. Dessen Arbeitgeber betrieb 1992 dessen Kündigung, zu der gemäß §§
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, anläßlich des Zustimmungsverfahrens nach § 15 Schwerbehindertengesetz der Rechtsschutz zu gewähren.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, 1.373,56.DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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