AG Rheine - Urteil vom 09.02.1995
14 C 621/94
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 8

AG Rheine - Urteil vom 09.02.1995 (14 C 621/94) - DRsp Nr. 1999/7705

AG Rheine, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 14 C 621/94

DRsp Nr. 1999/7705

Eine krankheitsbedingte Fehlzeit stell in der Regel keinen Verstoß gegen Rechtspflichten des Versicherungsnehmers nach § 14 Abs. 3 ARB dar. Dies gilt nur dann nicht, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten unbegründet, d. h. die Krankmeldungen insoweit nicht korrekt waren.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger führt gegen seinen Arbeitgeber, die Fa. ... einen Kündigungsschutzprozeß, diese haben das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 30.06.1993 wegen häufiger Erkrankungen gekündigt.

Ab 1987 war der Kläger unstreitig häufiger in seiner Firma krank, im Jahre 1993 wurde er deshalb mehrfach in schriftlicher und mündlicher Form darauf hingewiesen, daß seine Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Firma nicht mehr tragbar seien.

Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers, der Versicherungsvertrag besteht seit Juni 1991.

Die Kündigungsschutzklage vor dem Amtsgericht in Rheine ist zunächst abgewiesen worden, dafür werden die mit dem Antrag zu Ziffer 1) geltend gemachten Kosten verlangt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.564,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.10.1994 zu zahlen.