AG Köln - Urteil vom 18.05.1994
123 C 242/94
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;

AG Köln - Urteil vom 18.05.1994 (123 C 242/94) - DRsp Nr. 1999/8234

AG Köln, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 123 C 242/94

DRsp Nr. 1999/8234

Auch wenn der Arbeitgeber für den Fall, daß eine Aufhebungsvereinbarung nicht zustande kommt, die Kündigung androht, ist der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung noch nicht eingetreten.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Urteil ohne Tatbestand gemäß § 495 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Erstattung der Kosten der arbeitsrechtlichen Beratung durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten verlangen. Denn die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers beginnt nach § 1 Abs. 1 ARB erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, und der Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB ist nicht eingetreten.