AG Köln - Urteil vom 05.01.1990
111 C 456/89
Normen:
ARB § 14 Abs. 3; BGB § 779 ;

AG Köln - Urteil vom 05.01.1990 (111 C 456/89) - DRsp Nr. 1999/8268

AG Köln, Urteil vom 05.01.1990 - Aktenzeichen 111 C 456/89

DRsp Nr. 1999/8268

In der Rechtsschutzversicherung tritt der Versicherungsfall nicht bereits dadurch ein, daß der Arbeitgeber seinem (rechtsschutzversicherten) Arbeitnehmer ein Angebot zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unterbreitet.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.

Im Juni 1989 ließ sich der Kläger anwaltlich beraten, nachdem sein Arbeitgeber vorgeschlagen hatte, eine bereits vorformulierte Vereinbarung vom 02.06.89 unterzeichnen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.89 beendet sein und der Kläger eine Abfindung von 9.500,00 DM erhalten sollte. Grund hierfür war vornehmlich die Tatsache, daß der Kläger als Schwerbehinderter bereits seit dem 22.06.87, also seit damals ca. 2 Jahren, nicht mehr arbeitsfähig war.

Die Klägervertreter klärten den Kläger über seine Rechtsposition auf und berieten ihn über die Rechtsfolgen einer Unterzeichnung der Vereinbarung.

Mit der Klage begehrt der Kläger Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an seine Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte - 373,12 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.06.89 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.