Die Klägerin begehrt Mutterschaftslohn aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes.
Die Beklagten sind niedergelassene Zahnärzte. Die Klägerin war bei ihnen als Zahnarzthelferin beschäftigt. Anfang des Jahres 1993 wurde die Klägerin wegen einer Eileiterschwangerschaft operiert. Im Sommer desselben Jahres wurde sie erneut schwanger. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. August 1993 wurde der 22. Februar 1994 als voraussichtlicher Geburtstermin angegeben. Das Kind der Klägerin wurde am 2. März 1994 geboren.
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