Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19. Juli 2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung in einer bestimmten Filiale.
Der Kläger war seit Oktober 1989 bei der C1 Südwestfalen EG und ist aufgrund Betriebsübergangs seit Juli 2003 bei der Beklagten als Marktleiter gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.500,00 € beschäftigt.
Nach seinem Arbeitsvertrag vom 15. August 1989(Bl. 6 d.A.)erfolgte die Einstellung des Klägers ausschließlich für eine bestimmte Filiale(handschriftliche Ergänzung: "B1. Ld. 9"). Von März 1993 bis Dezember 1996 wurde der Kläger in E1, von Januar bis März 1997 in B1, von April 1997 bis Mai 1998 in K1 sowie von Juni 1998 bis zum 13. Oktober 2011 in der P1 in W1 (Filiale P1) beschäftigt. Zur 1615 qm großen Filiale P1 gehört ein Getränkeshop.
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