LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2012
6 TaBV 19/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Einzelhandel RP § 15 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 37/11

Änderungskündigung zur Teilzeitarbeit im Einzelhandel; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlender Unternehmensentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 19/12

DRsp Nr. 2013/5997

Änderungskündigung zur Teilzeitarbeit im Einzelhandel; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei fehlender Unternehmensentscheidung

1. § 15 Ziff. 5 des zwischen dem rheinland-pfälzischen Landesverband Einzelhandel und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrags verlangt auch in der Fassung vom 22. Juli 2008 in betrieblich mitbestimmten Betrieben die Betriebsratszustimmung für jedwede Kündigung langjähriger und dem tariflich bezeichneten Lebensalter zuzählender Arbeitnehmerpersonen.2. Eine Änderungskündigung zur vollumfänglichen Flexibilisierung ursprünglich festvereinbarter Beginn- und Endzeiten Teilzeitbeschäftigter im Einzelhandel für bestimmte Tage bedarf, um aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt zu sein, einer gewissen Zwangslage, jeden zu jeder Zeit einsetzen zu müssen, was entweder aus einer bindenden Unternehmerentscheidung folgen kann oder aus im Einzelnen darzulegenden Gründen, weshalb der vormals geltende Beschäftigungskorridor zukünftig ersatzlos entfällt (beides wurde im vorliegenden Einzelfall verneint).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Einzelhandel RP § 15 Nr. 5;

Gründe

I.